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   BVerwG, 09.12.1965 - VIII C 171.63   

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https://dejure.org/1965,2599
BVerwG, 09.12.1965 - VIII C 171.63 (https://dejure.org/1965,2599)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1965 - VIII C 171.63 (https://dejure.org/1965,2599)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1965 - VIII C 171.63 (https://dejure.org/1965,2599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Festsetzung einer Dienstwohnungsvergütung - Pflicht eines Beamten zur Entrichtung einer Dienstwohnungsvergütung bei Einweisung in eine Dienstwohnung - Anforderungen an die Bestimmung der Höhe einer Dienstwohnungsvergütung - Zulässigkeit einer rückwirkenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.07.1954 - II C 117.53
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1965 - VIII C 171.63
    Damit steht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise fest, daß die Norm, anders als in dem mit Urteil BVerwGE 1, 174 entschiedenen Fall, auch eine rückwirkende Festsetzung zuläßt und sogar gebietet, sofern nämlich die Festsetzung nicht noch vor dem Beginn des Monats geschieht, der auf den Monat folgt, in welchem die Veränderung der Dienstwohnung abgeschlossen wurde.
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Die Dienstwohnungsvergütung wird durch Verwaltungsakt festgesetzt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG 8 C 171.63 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 72 S. 139 f.; Fürst, GKÖD, § 74 BBG Rn. 8; § 10 BBesG Rn. 12).

    In Bayern blieben gemäß Art. 49 Abs. 3 BayBesG a.F. und Art. 24 Abs. 7 BayBesG n.F. die Vorschriften über die Reichsdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV -) vom 30. Januar 1937 (RBB S. 9), zuletzt geändert durch FMBek vom 4. Dezember 1981 (FMBl S. 418), bis zum In-Kraft-Treten der Dienstwohnungsverordnung vom 28. November 1997 (GVBl S. 866) am 1. April 1998 in Kraft (vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG 8 C 171.63 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 72 S. 139).

    Die danach durch Verwaltungsakt festzusetzende Dienstwohnungsvergütung (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1965, a.a.O. S. 140), die dem Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung auf seine Dienstbezüge angerechnet wird (Nr. 11 Abs. 1 DWV), ist bei der Gehaltszahlung einzubehalten.

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